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26. BImSchV

Für Transformatorenstationen besteht bei der Errichtung und der wesentlichen Änderung die Nachweispflicht der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder). Diese Verordnung ist weitläufig unter dem Begriff „EMV-Messung“ bereits bekannt. Transformatorenstationen bzw. Umspannstationen sind Niederfrequenzanlagen im Sinne der 26. BImSchV. Diese Verordnung gilt für Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage ist seit 1997 verpflichtet diese der zuständigen Behörde mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. Wir führen die Messungen zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch und erstellen Ihnen die Protokolle zur Anmeldung.
Bei einer möglichen Überschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV an Ihrer Transformatorenstation beraten wir Sie gern, wie Sie Grenzwerte senken können. Durch gezielte Umbauarbeiten, ohne die Verwendung von teuren Materialien, haben wir unseren Kunden in der Vergangenheit kostengünstige Lösungen zur Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV geliefert und können dies auch Ihnen anbieten.

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